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MR-Home > Vereinsleben > Satzung > Aufsichts-, Ordnungs- und Arbeitsdienst
1) Aufsicht: Die Aufsicht gemäß
Ziffer 2 der Hausordnung beginnt während der Saison (zwischen An-
und Abrudern) spätestens um 09.00 Uhr, außerhalb der Saison
um 10.00 Uhr. Die Aufsicht kann delegiert werden; für die Wahrnehmung
bleibt jedoch das eingeteilte Mitglied verantwortlich. Wird der Aufsichtsdienst
nicht wahrgenommen, so hat das eingeteilte Mitglied eine vom Vorstand zu
bestimmende Ersatzleistung an den Verein zu zahlen. Die Ersatzleistung
wird einen Monat nach der nicht wahrgenommenen Aufsicht fällig.
2) Ordnungsdienst: Zur Reinhaltung
des Bootsplatzes und -hauses wird an Sonn- und Feiertagen ein Ordnungsdienst
eingerichtet. Zum Ordnungsdienst können alle aktiven Mitglieder bis
zum vollendeten 60. Lebensjahr herangezogen werden. Die Geschäftsstelle
teilt die in Betracht kommenden Mitglieder im Einvernehmen mit dem Vorstand
ein.
Der Ordnungsdienst beginnt während
der Saison (vgl. u. 1) spätestens um 09.00Uhr, außerhalb der
Saison um 10.00 Uhr. Er kann delegiert werden; für die Wahrnehmung
bleibt jedoch das eingeteilte Mitglied verantwortlich. Wird der Ordnungsdienst
nicht wahrgenommen, so hat das eingeteilte Mitglied eine vom Vorstand zu
bestimmende Ersatzleistung an den Verein zu zahlen. Die Ersatzleistung
wird einen Monat nach dem nicht wahrgenommenen Ordnungsdienst fällig.
3) Arbeitsdienst: Gemäß
§ 9 der Satzung ist von allen am Sitz des Märkischen Rudervereins
wohnhaften aktiven Mitgliedern ein jährlicher Arbeitsdienst von 10
Stunden bis zum 31.10. d. J. zu leisten. Ausgenommen hiervon sind die aktiven
Mitglieder, die zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres das 60. Lebensjahr
vollendet haben. Mitglieder, die aus gesundheitlichen Gründen den
Arbeitsdienst nicht leisten können, werden auf entsprechenden Antrag
ebenfalls freigestellt
Die Einteilung zu diesem Arbeitsdienst
und die Festlegung der durchzuführenden Arbeiten erfolgt durch den
Vorstand. Der allgemeine Hausputz im Frühjahr und Herbst wird nicht
angerechnet.
Für bis zum 31.10. d. J. nicht geleistete
Arbeitsstunden wird ein Sonderbeitrag fällig, dessen Höhe je
Stunde der Vorstand jährlich bis zum 31.3. festlegt. Diese Sonderzahlung
wird mit dem November-Beitrag fällig. Mitglieder, die zum 30.6. gekündigt
haben, sind verpflichtet, 50% der Arbeitsstunden bzw. 50% des Sonderbeitrages
zu leisten.
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