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1) Der erste Vorsitzende führt
die Geschäfte des Vorstandes, bei Verhinderung sein Stellvertreter
oder ein im Einzelfall von ihm dazu bestimmtes Vorstandsmitglied. Er leitet
die Versammlungen der Mitglieder und des Vorstandes und führten Vorsitz
über sämtliche Ausschüsse. Alle den Verein betreffenden
Angelegenheiten sind ihm zur Kenntnis zu geben. In erster Linie vertritt
er den Verein nach außen hin.
2) Der zweite Vorsitzende ist der
Stellvertreter des ersten Vorsitzenden und unterstützt diesen in allen
seinen Arbeiten.
3) Der erste Schriftführer
erledigt den Schriftwechsel, führt die Mitgliederkartei, verwaltet
das Vereinsarchiv und leitet gleichzeitig die Geschäftsstelle. Für
den gewöhnlichen Schriftwechsel genügt seine Unterschrift. Rechtsverbindliche
Schriftstücke bedürfen der Unterzeichnung gemäß §
17 der Satzung.
4) Der zweite Schriftführer
nimmt die Protokollführung in den Hauptversammlungen und den Vorstandssitzungen
wahr und unterstützt im übrigen den ersten Schriftführer.
5) Der erste Schatzmeister verwaltet
das Vereinsvermögen, führt die Kassenbücher und trägt
für den Eingang der fälligen Zahlungen Sorge. Er leistet Zahlungen
im Rahmen der ihm übertragenen Vollmachten bzw. im Einverständnis
mit dem ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Größere
Aufwendungen bedürfen der Genehmigung des gesamten engeren Vorstandes.
Für Ausgaben, die über den Rahmen des Voranschlages wesentlich
hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung einer hierzu einzuberufenden
Hauptversammlung einzuholen.
Der erste Schatzmeister hat dem engeren
Vorstand halbjährlich einen Kassenbericht vorzulegen. Darüber
hinaus hat der engere Vorstand das Recht, jederzeit Einblick in sämtliche
Bücher zu nehmen.
Vor der ordentlichen Hauptversammlung hat
der erste Schatzmeister dem Vorstand eine Übersicht über die
Kassenlage und den Vermögensstand sowie den Entwurf des Haushaltsplanes
für das neue Geschäftsjahr vorzulegen.
Seine Tätigkeit unterliegt der Prüfung
durch die Kassenprüfer. Die Kassenprüfung hat vor der Jahreshauptversammlung
als Unterlage für den Kassenprüfungsbericht stattzufinden. Bei
Bedarf können auf Veranlassung des engeren Vorstandes im Laufe des
Geschäftsjahres weitere Kassenprüfungen vorgenommen werden.
6) Der zweite Schatzmeister unterstützt
den ersten Schatzmeister bei der Einziehung der Beiträge.
7) Der Ruderwart leitet an Hand
der Ruderordnung den gesamten Ruderbetrieb.
8) Dem Bootswart ist die Aufsicht
über sämtliche Vereinsboote übertragen. Er sorgt dafür,
dass sie jederzeit fahrtüchtig sind und sich in einwandfreiem
Zustand befinden. Er ist für die Instandhaltung der Boote und des
Rudergerätes verantwortlich.
9) Der Fahrtenwart bereitet Vereinsfahrten
vor und leitet sie. Er überwacht die Eintragungen im Fahrtenbuch,
auf Grund derer er am Schluss des Geschäftsjahres einen ausführlichen
Bericht über die Rudertätigkeit des Jahres zu erstatten hat.
10) Der Hauswart sorgt für
die Instandhaltung der Baulichkeiten auf dem Bootsplatz sowie für
Ordnung und Sauberkeit im Bootshaus und auf dem Platz. Er ist für
die Durchführung der in der Hausordnung enthaltenen Bestimmungen verantwortlich.
11) Der Jugendwart ist vom Vorstand
mit der Wahrnehmung der Belange der Jugendlichen beauftragt. Er leitet
die Jugendsitzungen, über die er jeweils dem Vorstand Bericht zu erstatten
hat. Er ist auch für die Ausbildung in den ergänzenden Sportarten
zuständig. Seine Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der Bestimmungen
zum Schutze der Jugend.
12) Der Frauenwart nimmt die Belange
der weiblichen Mitglieder wahr.
13) Dem Vergnügungswart obliegt
die Vorbereitung und Durchführung der Vereinsfestlichkeiten. Die Planung
soll nach wirtschaftlichen Grundsätzen erfolgen. Zur Sicherung der
Wirtschaftlichkeit hat jedes Mitglied bei Festlichkeiten und Veranstaltungen,
für welche der Vorstand Vereinszwang verkündet, mindestens eine
Karte fest zu übernehmen. Die auswärtigen Mitglieder sind hiervon
befreit.
Die Abrechnung mit dem Schatzmeister muss
so bald als möglich nach der betreffenden Veranstaltung vorgenommen
werden.
14) Die Beisitzer, die aufgrund
besonderer Vorstandsbeschlüsse von der Hauptversammlung zusätzlich
gewählt werden, üben ihre Tätigkeit entsprechend dieser
Beschlüsse aus.
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