Märkischer Ruderverein e.V. - Berlin
====

MR-Home > Vereinsleben > Satzung > Hausordnung

Oberster Grundsatz: Das Vereinseigentum muss pfleglich und sachgemäß behandelt werden!

Zur Gewährleistung eines dauerhaften, harmonischen und geordneten Bootshausbetriebes ist von allen Mitgliedern insbesondere folgendes zu beachten:

1) Das Betreten des Vereinsgrundstückes ist grundsätzlich nur Mitgliedern gestattet. Gäste können mitgebracht werden. Es wird erwartet, dass diese dem Aufsichtsführenden vorgestellt werden.

2) Die Aufsicht über den Bootshausbetrieb und über die Einhaltung der Hausordnung wird sonn- und feiertags von einem Vorstandsmitglied bzw. einem von ihm beauftragten Mitglied wahrgenommen. Hierüber wird ein Hausbuch geführt. An Wochentagen gilt die Aufsichtspflicht als vom Vorstand auf das älteste anwesende aktive Mitglied übertragen.

Den Anordnungen der Aufsicht ist unbedingt Folge zu leisten.

3) Die Hausflagge wird an Sonn- und Feiertagen morgens gehisst und bei Eintritt der Dunkelheit eingeholt. Abweichungen hierfür bestimmt der Vorstand.

4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Hauswart bzw. seinen Vertreter zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit und zur Erhaltung des Vereinseigentums nach besten Kräften zu unterstützen.

5) Für die Beschädigung von Vereinseigentum ist der Verursacher haftbar. Der Verein übernimmt seinen Mitgliedern und deren Gästen gegenüber keine Haftung.

6) Es ist widerruflich gestattet, Motorräder, Mopeds und Fahrräder von Mitgliedern und deren Gästen auf dem Vereinsgrundstück abzustellen. Eine Beeinträchtigung des Bootsplatzbetriebes darf jedoch dadurch nicht eintreten. Das Unterstellen von Motorfahrzeugen im Bootshaus ist polizeilich untersagt. Der Fahrzeugbesitzer haftet für jeden durch sein Fahrzeug angerichteten Schaden.

7) Hunde sind auf dem Vereinsgrundstück an der Leine zu führen. Der Hundehalter haftet für jeden durch seinen Hund angerichteten Schaden.

8) Schlüssel für das Betreten/Benutzen des Bootshausgeländes und des Bootshauses erhalten Mitglieder des Vorstandes sowie Mitglieder, deren diesbezüglicher schriftlicher Antrag vom Vorstand gebilligt worden ist. Die Schlüssel sind in der Geschäftsstelle gegen Unterschrift und Hinterlegung einer vom Vorstand festzusetzenden Gebühr erhältlich.

Der Vorstand ist nach Sachlage jederzeit zur Rückforderung der Schlüssel berechtigt. Eine Weitergabe durch den Schlüsselinhaber ist nicht zulässig.

Der Verlust des Schlüssels ist dem Verstand bzw. dem Hauswart sofort zu melden. Der Verein ist erforderlichenfalls berechtigt, die in Frage kommenden Schlösser und sämtliche dazugehörigen Schlüssel auf Kosten des betreffenden Mitgliedes ändern zu lassen.

Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein sind sämtliche in seinem Besitz befindlichen vereinseigenen Schlüssel unverzüglich bei der Geschäftsstelle abzugeben. Anderenfalls ist der Verein zu den gleichen Maßnahmen wie im Verlustfall berechtigt.

9) Jede eigenmächtige Veränderung von Vereinseigentum ist untersagt.

10) Beim Verbrauch von elektrischer Energie und Wasser ist auf größtmögliche Sparsamkeit zu achten.

11) Das Rauchen in den Bootshallen und Umkleideräumen sowie ihr Betreten mit offenem Licht ist polizeilich verboten.

12) Die Zubereitung von Heißwasser, warmen Speisen und Getränken darf innerhalb des Bootshauses nur an der dafür vorgesehenen Kochstelle vorgenommen werden. Die in Betrieb befindlichen elektrischen Herdplatten dürfen niemals ohne Aufsicht sein. Die Kochstelle muss stets sauber gehalten werden. Benutztes Geschirr muss sofort gespült und wieder an den hierfür vorgesehenen Platz gebracht werden.

13) Abfälle jeder Art sind in die Mülltonne, Papier in den Papierkorb zu werfen.

14) Spiele jeglicher Art dürfen den Bootshausbetrieb nicht beeinträchtigen.

15) Spielgeräte sind nach Benutzung wieder an Ort und Stelle zu bringen. Jede Beschädigung an den Spielgeräten ist dem Aufsichtsführenden bzw. dem Jugendwart sofort zu melden.

16) Geräte (Eimer, Gießkannen, Böcke usw.) und Werkzeuge sind nach Gebrauch, gegebenenfalls gereinigt, an die dafür angewiesenen Plätze zu bringen.

17) Je zwei ausübende Mitglieder haben auf leihweise Überlassung eines Schrankes Anspruch. Unterstützenden Mitgliedern kann der Hauswart freien Schrankraum nur nach Verfügbarkeit überlassen. Die Schränke sind stets verschlossen zu halten. Im Bedarfsfall können die in den Umkleideräumen stehenden Garderobenständer benutzt werden. Der Verein haftet auch hier in keinem Fall für abhanden gekommene Sachen. Unter den Schränken darf nichts abgestellt werden. An jedem Schrank muss sich das Namensschild das/der betreffenden Mitgliedes(r) befinden. Verschlossene Schränke ohne Namensschild können vom Hauswart oder seinem Vertreter geöffnet werden. Eine Haftung für den in besondere Verwahrung zu nehmenden Inhalt wird nicht übernommen.

Ausscheidende Mitglieder haben die Schränke bis zum Tage ihres Austrittes zu räumen. Widrigenfalls ist der Hauswart oder sein Vertreter zum sofortigen Öffnen berechtigt. Haftung für den Inhalt wird auch dann nicht übernommen.

18) Auf dem Bootsplatz darf nur das dafür vorgesehene Bootshausinventar benutzt werden. Grundsätzlich ist jedes Mitglied verpflichtet, das von ihm benutzte Inventar vor dem Verlassen des Vereinsgrundstücks wieder an den dafür angewiesenen Platz zu bringen.

19) Liegestühle usw. dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen aufbewahrt werden.

20) Die Übernachtung ist allen Mitgliedern gestattet, Gästen nur nach Genehmigung durch den Vorstand. Jugendliche dürfen nur mit Genehmigung des/der Erziehungsberechtigten und nur dann im Bootshaus übernachten, wenn mindestens ein volljähriges Mitglied anwesend ist. Die Schlafgelegenheiten dürfen den Bootshausbetrieb nicht beeinträchtigen, und das Bootshaus ist nach der Übernachtung zu säubern. Übernachtende müssen sich in ein Übernachtungsbuch eintragen. 

21) Das zuletzt das Bootshaus bzw. das Vereinsgrundstück vorlassende Mitglied in der Regel der Aufsichtsführende - hat sich anhand einer ausliegenden Checkliste davon zu überzeugen, dass vor allem

    a) das Licht und der elektrische Herd ausgeschaltet,
    b) sämtliche Zapfhähne der Wasserleitungen geschlossen,
    c) alle Fenster verriegelt und
    d) sämtliche Türen verschlossen sind, dass
    e) der etwa in Betrieb befindliche Ofen abgestellt und das Feuer erloschen ist und dass
    f) im Winter der Hauptwasserhahn für Küche und Bad abgestellt und die frostgefährdeten Wasserleitungen entleert worden sind. 
22) Verstöße gegen diese Hausordnung können außer anderen Maßnahmen u. U. den Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen. 

====
© 1996-2005 Märkischer Ruderverein e.V. - Berlin [2005/05/10]