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Oberster Grundsatz: Das Vereinseigentum muss pfleglich
und sachgemäß behandelt werden!
Zur Gewährleistung eines dauerhaften,
harmonischen und geordneten Bootshausbetriebes ist von allen Mitgliedern
insbesondere folgendes zu beachten:
1) Das Betreten des Vereinsgrundstückes
ist grundsätzlich nur Mitgliedern gestattet. Gäste können
mitgebracht werden. Es wird erwartet, dass diese dem Aufsichtsführenden
vorgestellt werden.
2) Die Aufsicht über den Bootshausbetrieb
und über die Einhaltung der Hausordnung wird sonn- und feiertags von
einem Vorstandsmitglied bzw. einem von ihm beauftragten Mitglied wahrgenommen.
Hierüber wird ein Hausbuch geführt. An Wochentagen gilt die Aufsichtspflicht
als vom Vorstand auf das älteste anwesende aktive Mitglied übertragen.
Den Anordnungen der Aufsicht ist unbedingt
Folge zu leisten.
3) Die Hausflagge wird an Sonn- und Feiertagen
morgens gehisst und bei Eintritt der Dunkelheit eingeholt. Abweichungen
hierfür bestimmt der Vorstand.
4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den
Hauswart bzw. seinen Vertreter zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit
und zur Erhaltung des Vereinseigentums nach besten Kräften zu unterstützen.
5) Für die Beschädigung von Vereinseigentum
ist der Verursacher haftbar. Der Verein übernimmt seinen Mitgliedern
und deren Gästen gegenüber keine Haftung.
6) Es ist widerruflich gestattet, Motorräder,
Mopeds und Fahrräder von Mitgliedern und deren Gästen auf dem
Vereinsgrundstück abzustellen. Eine Beeinträchtigung des Bootsplatzbetriebes
darf jedoch dadurch nicht eintreten. Das Unterstellen von Motorfahrzeugen
im Bootshaus ist polizeilich untersagt. Der Fahrzeugbesitzer haftet für
jeden durch sein Fahrzeug angerichteten Schaden.
7) Hunde sind auf dem Vereinsgrundstück
an der Leine zu führen. Der Hundehalter haftet für jeden durch
seinen Hund angerichteten Schaden.
8) Schlüssel für das Betreten/Benutzen
des Bootshausgeländes und des Bootshauses erhalten Mitglieder des
Vorstandes sowie Mitglieder, deren diesbezüglicher schriftlicher Antrag
vom Vorstand gebilligt worden ist. Die Schlüssel sind in der Geschäftsstelle
gegen Unterschrift und Hinterlegung einer vom Vorstand festzusetzenden
Gebühr erhältlich.
Der Vorstand ist nach Sachlage jederzeit
zur Rückforderung der Schlüssel berechtigt. Eine Weitergabe durch
den Schlüsselinhaber ist nicht zulässig.
Der Verlust des Schlüssels ist dem
Verstand bzw. dem Hauswart sofort zu melden. Der Verein ist erforderlichenfalls
berechtigt, die in Frage kommenden Schlösser und sämtliche dazugehörigen
Schlüssel auf Kosten des betreffenden Mitgliedes ändern zu lassen.
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem
Verein sind sämtliche in seinem Besitz befindlichen vereinseigenen
Schlüssel unverzüglich bei der Geschäftsstelle abzugeben.
Anderenfalls ist der Verein zu den gleichen Maßnahmen wie im Verlustfall
berechtigt.
9) Jede eigenmächtige Veränderung
von Vereinseigentum ist untersagt.
10) Beim Verbrauch von elektrischer Energie
und Wasser ist auf größtmögliche Sparsamkeit zu achten.
11) Das Rauchen in den Bootshallen und
Umkleideräumen sowie ihr Betreten mit offenem Licht ist polizeilich
verboten.
12) Die Zubereitung von Heißwasser,
warmen Speisen und Getränken darf innerhalb des Bootshauses nur an
der dafür vorgesehenen Kochstelle vorgenommen werden. Die in Betrieb
befindlichen elektrischen Herdplatten dürfen niemals ohne Aufsicht
sein. Die Kochstelle muss stets sauber gehalten werden. Benutztes
Geschirr muss sofort gespült und wieder an den hierfür vorgesehenen
Platz gebracht werden.
13) Abfälle jeder Art sind in die
Mülltonne, Papier in den Papierkorb zu werfen.
14) Spiele jeglicher Art dürfen den
Bootshausbetrieb nicht beeinträchtigen.
15) Spielgeräte sind nach Benutzung
wieder an Ort und Stelle zu bringen. Jede Beschädigung an den Spielgeräten
ist dem Aufsichtsführenden bzw. dem Jugendwart sofort zu melden.
16) Geräte (Eimer, Gießkannen,
Böcke usw.) und Werkzeuge sind nach Gebrauch, gegebenenfalls gereinigt,
an die dafür angewiesenen Plätze zu bringen.
17) Je zwei ausübende Mitglieder haben
auf leihweise Überlassung eines Schrankes Anspruch. Unterstützenden
Mitgliedern kann der Hauswart freien Schrankraum nur nach Verfügbarkeit
überlassen. Die Schränke sind stets verschlossen zu halten. Im
Bedarfsfall können die in den Umkleideräumen stehenden Garderobenständer
benutzt werden. Der Verein haftet auch hier in keinem Fall für abhanden
gekommene Sachen. Unter den Schränken darf nichts abgestellt werden.
An jedem Schrank muss sich das Namensschild das/der betreffenden Mitgliedes(r)
befinden. Verschlossene Schränke ohne Namensschild können vom
Hauswart oder seinem Vertreter geöffnet werden. Eine Haftung für
den in besondere Verwahrung zu nehmenden Inhalt wird nicht übernommen.
Ausscheidende Mitglieder haben die Schränke
bis zum Tage ihres Austrittes zu räumen. Widrigenfalls ist der Hauswart
oder sein Vertreter zum sofortigen Öffnen berechtigt. Haftung für
den Inhalt wird auch dann nicht übernommen.
18) Auf dem Bootsplatz darf nur das dafür
vorgesehene Bootshausinventar benutzt werden. Grundsätzlich ist jedes
Mitglied verpflichtet, das von ihm benutzte Inventar vor dem Verlassen
des Vereinsgrundstücks wieder an den dafür angewiesenen Platz
zu bringen.
19) Liegestühle usw. dürfen nur
an den dafür vorgesehenen Plätzen aufbewahrt werden.
20) Die Übernachtung ist allen Mitgliedern
gestattet, Gästen nur nach Genehmigung durch den Vorstand. Jugendliche
dürfen nur mit Genehmigung des/der Erziehungsberechtigten und nur
dann im Bootshaus übernachten, wenn mindestens ein volljähriges
Mitglied anwesend ist. Die Schlafgelegenheiten dürfen den Bootshausbetrieb
nicht beeinträchtigen, und das Bootshaus ist nach der Übernachtung
zu säubern. Übernachtende müssen sich in ein Übernachtungsbuch
eintragen.
21) Das zuletzt das Bootshaus bzw. das
Vereinsgrundstück vorlassende Mitglied in der Regel der Aufsichtsführende
- hat sich anhand einer ausliegenden Checkliste davon zu überzeugen,
dass vor allem
a) das Licht und der elektrische Herd
ausgeschaltet,
b) sämtliche Zapfhähne der Wasserleitungen
geschlossen,
c) alle Fenster verriegelt und
d) sämtliche Türen verschlossen
sind, dass
e) der etwa in Betrieb befindliche Ofen
abgestellt und das Feuer erloschen ist und dass
f) im Winter der Hauptwasserhahn für
Küche und Bad abgestellt und die frostgefährdeten Wasserleitungen
entleert worden sind.
22) Verstöße gegen diese Hausordnung
können außer anderen Maßnahmen u. U. den Ausschluss
aus dem Verein nach sich ziehen.
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