Märkischer Ruderverein e.V. - Berlin
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1) Der gesamte Ruderbetrieb liegt in den Händen des ersten Ruderwartes oder - bei seiner Abwesenheit - eines seiner Stellvertreter. Ständiger Vertreter ist auch das jeweils aufsichtsführende Mitglied. Ihren Anordnungen ist stets Folge zu leisten. In die Zuständigkeit des Ruderwartes bzw. seiner Stellvertreter fällt insbesondere

    a) die Ausbildung der Ruderer und Steuerleute,
    b) die Einteilung der Mannschaften,
    c) die Freischreibung der Anfänger, welche nur durch den ersten Ruderwart, gegebenenfalls durch einen Vorsitzenden, vorgenommen werden darf,
    d) das Erteilen der Genehmigung zum Rudern bzw. Steuern in bestimmten Vereinsbooten.

2) Nichtschwimmer dürfen kein Vereinsboot benutzen.

3) Jedes Vereinsboot und jedes Privatboot eines Vereinsmitgliedes hat die Flagge des Vereins zu führen.

4) In jedem Vereinsboot muss ein Obmann bestimmt werden; dieser sollte auf dem Bugplatz oder am Steuer sitzen. Ruderer sind angehalten, angebotene Obmanns-/Steuermannslehrgänge zu besuchen.

5) In Vereins- und Privatbooten, die unter der Vereinsflagge fahren, sollte stets die vorschriftsmäßige Vereinskleidung getragen werden.

6) Der Obmann ist für Mannschaft und Boot verantwortlich. Er hat sich vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass sich sein Boot in einwandfreiem Zustand befindet und fahrtüchtig ist. Seinen Anordnungen bzw. Kommandos ist sowohl während der Fahrt als auch an Land unbedingt Folge zu leisten. Die Eintragung vor der Fahrt und die Austragung sofort nach beendeter Fahrt ins Fahrtenbuch sind vom Obmann vorzunehmen. Wissentlich falsche Angaben im Fahrtenbuch können für das laufende Ruderjahr die Ungültigkeitserklärung sämtlicher Fahrten des betreffenden Mitgliedes nach sich ziehen.

Jede vor Antritt der Fahrt festgestellte Beschädigung eines Bootes ist sofort dem Aufsichtsführenden bzw. dem Bootswart oder einem anderen Vorstandsmitglied zu melden und unter seiner Gegenzeichnung im Fahrtenbuch zu vermerken. Andernfalls trägt die Mannschaft die volle Verantwortung für alle nach ihrer Rückkehr vorgefundenen Schäden.

7) Besondere Vorsicht ist beim Anlegen an fremden Liegeplätzen, bei der Benutzung von Schleusen, Bootsschleppen und Bootsgassen geboten.

8) Der Obmann eines an einer Havarie beteiligten Vereinsbootes hat diesen Zwischenfall sofort nach beendeter Fahrt dem Vorstand zu melden. Die Wasserschutzpolizei ist zu verständigen und der Unfall zu Protokoll zu geben. Der Obmann hat einen von der gesamten Mannschaft zu unterzeichnenden Bericht - einschließlich einer Skizze der Unfallstelle - umgehend der Geschäftsstelle einzureichen.

Für Verlust oder Beschädigung (Havarie) eines Bootes auf der Fahrt oder zu Lande ist zunächst die gesamte Mannschaft haftbar. Inwieweit in diesen Fällen die gesamte beteiligte Mannschaft oder einzelne ihrer Mitglieder für den entstandenen Schaden haftbar zu machen sind, unterliegt der Rechtslage.

9) Sei Unfällen auf dem Wasser ist jede mögliche Hilfe zu leisten.

10) Ohne Erlaubnis des Aufsichtsführenden darf kein Vereinsboot den Steg verlassen.

11) Kein Boot darf sich ohne Erlaubnis des Fahrtenwartes von den vom Vorstand angesetzten Vereinsfahrten ausschließen.

12) Boote von Vereinen, die dem Landesruderverband angeschlossen sind, sowie Boote des letzteren selbst und befreundeter Wassersportvereine sind vom Steuermann zu grüßen.

13) Beim Herausnehmen der Boote aus der Halle, beim Fertigmachen und Einsetzen ins Wasser sowie umgekehrt beim Herausnehmen aus dem Wasser usw. muss sich die gesamte Mannschaft beteiligen.

14) Die Boote sind stets sofort nach Beendigung der Fahrt aus dem Wasser zu nehmen, auf dem Bootsplatz gründlich zu reinigen und auszutrocknen.

15) An der Reinigung der Boote muss sich jedes Mitglied der Mannschaft beteiligen. Zunächst ist der Obmann für die gründliche Reinigung verantwortlich. Bevor das Boot und alles Zubehör ordnungsgemäß an seinen Stand gebracht worden ist, darf sich kein Mitglied der Mannschaft ohne die Erlaubnis des Obmanns entfernen.

16) Der Aufenthalt auf den Steganlagen ist nur den an- und ablegenden Mannschaften sowie den für den Ruderbetrieb Verantwortlichen gestattet. Die Steganlagen sind schnellstens freizumachen.

17) Beim Transportieren eines Bootes über Land muss sich stets die gesamte Mannschaft beteiligen. Darüber hinaus ist jeder Kamerad verpflichtet, einer Mannschaft - falls erforderlich - dabei behilflich zu sein.

18) Die Bestimmungen der jeweiligen Verkehrsordnungen sind unbedingt einzuhalten.

19) Die Sturmwarnungen der Wasserschutzpolizei und der Rettungsgesellschaften sind unbedingt zu beachten. Die Mannschaften haben sich entsprechend zu verhalten.

20) Boote, die sich auf Tagesfahrt befinden, müssen eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang zurückgekehrt sein. Boote, die sich auf Nachtfahrt befinden, müssenden polizeilichen Bestimmungen entsprechend beleuchtet sein. Über Nachtfahrten ist der Vorstand zu informieren.

21) Verstöße gegen die Ruderordnung werden vom Vorstand verfolgt und können außer anderen Maßnahmen u. U. den Ausschluss des betreffenden Mitgliedes aus dem Verein nach sich ziehen.

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© 1996-2005 Märkischer Ruderverein e.V. - Berlin [2005/05/10]