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MR-Home > Vereinsleben > Satzung > Ruderordnung
1) Der gesamte Ruderbetrieb liegt in den Händen
des ersten Ruderwartes oder - bei seiner Abwesenheit - eines seiner Stellvertreter.
Ständiger Vertreter ist auch das jeweils aufsichtsführende Mitglied.
Ihren Anordnungen ist stets Folge zu leisten. In die Zuständigkeit
des Ruderwartes bzw. seiner Stellvertreter fällt insbesondere
a) die Ausbildung der Ruderer und Steuerleute,
b) die Einteilung der Mannschaften,
c) die Freischreibung der Anfänger,
welche nur durch den ersten Ruderwart, gegebenenfalls durch einen Vorsitzenden,
vorgenommen werden darf,
d) das Erteilen der Genehmigung zum Rudern
bzw. Steuern in bestimmten Vereinsbooten.
2) Nichtschwimmer dürfen kein Vereinsboot
benutzen.
3) Jedes Vereinsboot und jedes Privatboot
eines Vereinsmitgliedes hat die Flagge des Vereins zu führen.
4) In jedem Vereinsboot muss ein Obmann
bestimmt werden; dieser sollte auf dem Bugplatz oder am Steuer sitzen.
Ruderer sind angehalten, angebotene Obmanns-/Steuermannslehrgänge
zu besuchen.
5) In Vereins- und Privatbooten, die unter
der Vereinsflagge fahren, sollte stets die vorschriftsmäßige
Vereinskleidung getragen werden.
6) Der Obmann ist für Mannschaft und
Boot verantwortlich. Er hat sich vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen,
dass sich sein Boot in einwandfreiem Zustand befindet und fahrtüchtig
ist. Seinen Anordnungen bzw. Kommandos ist sowohl während der Fahrt
als auch an Land unbedingt Folge zu leisten. Die Eintragung vor der Fahrt
und die Austragung sofort nach beendeter Fahrt ins Fahrtenbuch sind vom
Obmann vorzunehmen. Wissentlich falsche Angaben im Fahrtenbuch können
für das laufende Ruderjahr die Ungültigkeitserklärung sämtlicher
Fahrten des betreffenden Mitgliedes nach sich ziehen.
Jede vor Antritt der Fahrt festgestellte
Beschädigung eines Bootes ist sofort dem Aufsichtsführenden bzw.
dem Bootswart oder einem anderen Vorstandsmitglied zu melden und unter
seiner Gegenzeichnung im Fahrtenbuch zu vermerken. Andernfalls trägt
die Mannschaft die volle Verantwortung für alle nach ihrer Rückkehr
vorgefundenen Schäden.
7) Besondere Vorsicht ist beim Anlegen
an fremden Liegeplätzen, bei der Benutzung von Schleusen, Bootsschleppen
und Bootsgassen geboten.
8) Der Obmann eines an einer Havarie beteiligten
Vereinsbootes hat diesen Zwischenfall sofort nach beendeter Fahrt dem Vorstand
zu melden. Die Wasserschutzpolizei ist zu verständigen und der Unfall
zu Protokoll zu geben. Der Obmann hat einen von der gesamten Mannschaft
zu unterzeichnenden Bericht - einschließlich einer Skizze der Unfallstelle
- umgehend der Geschäftsstelle einzureichen.
Für Verlust oder Beschädigung
(Havarie) eines Bootes auf der Fahrt oder zu Lande ist zunächst die
gesamte Mannschaft haftbar. Inwieweit in diesen Fällen die gesamte
beteiligte Mannschaft oder einzelne ihrer Mitglieder für den entstandenen
Schaden haftbar zu machen sind, unterliegt der Rechtslage.
9) Sei Unfällen auf dem Wasser ist
jede mögliche Hilfe zu leisten.
10) Ohne Erlaubnis des Aufsichtsführenden
darf kein Vereinsboot den Steg verlassen.
11) Kein Boot darf sich ohne Erlaubnis
des Fahrtenwartes von den vom Vorstand angesetzten Vereinsfahrten ausschließen.
12) Boote von Vereinen, die dem Landesruderverband
angeschlossen sind, sowie Boote des letzteren selbst und befreundeter Wassersportvereine
sind vom Steuermann zu grüßen.
13) Beim Herausnehmen der Boote aus der
Halle, beim Fertigmachen und Einsetzen ins Wasser sowie umgekehrt beim
Herausnehmen aus dem Wasser usw. muss sich die gesamte Mannschaft
beteiligen.
14) Die Boote sind stets sofort nach Beendigung
der Fahrt aus dem Wasser zu nehmen, auf dem Bootsplatz gründlich zu
reinigen und auszutrocknen.
15) An der Reinigung der Boote muss
sich jedes Mitglied der Mannschaft beteiligen. Zunächst ist der Obmann
für die gründliche Reinigung verantwortlich. Bevor das Boot und
alles Zubehör ordnungsgemäß an seinen Stand gebracht worden
ist, darf sich kein Mitglied der Mannschaft ohne die Erlaubnis des Obmanns
entfernen.
16) Der Aufenthalt auf den Steganlagen
ist nur den an- und ablegenden Mannschaften sowie den für den Ruderbetrieb
Verantwortlichen gestattet. Die Steganlagen sind schnellstens freizumachen.
17) Beim Transportieren eines Bootes über
Land muss sich stets die gesamte Mannschaft beteiligen. Darüber
hinaus ist jeder Kamerad verpflichtet, einer Mannschaft - falls erforderlich
- dabei behilflich zu sein.
18) Die Bestimmungen der jeweiligen Verkehrsordnungen
sind unbedingt einzuhalten.
19) Die Sturmwarnungen der Wasserschutzpolizei
und der Rettungsgesellschaften sind unbedingt zu beachten. Die Mannschaften
haben sich entsprechend zu verhalten.
20) Boote, die sich auf Tagesfahrt befinden,
müssen eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang zurückgekehrt sein.
Boote, die sich auf Nachtfahrt befinden, müssenden polizeilichen Bestimmungen
entsprechend beleuchtet sein. Über Nachtfahrten ist der Vorstand zu
informieren.
21) Verstöße gegen die Ruderordnung
werden vom Vorstand verfolgt und können außer anderen Maßnahmen
u. U. den Ausschluss des betreffenden Mitgliedes aus dem Verein nach
sich ziehen.
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