Märkischer Ruderverein e.V. - Berlin
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Satzung des Märkischen Rudervereins
(eingetragener Verein)

in der Hauptversammlung am 14.2.1986 beschlossene Neufassung
Geändert am: 16.3.1987 (§ 24), 19.2.1999 (§§ 1, 3, 23)

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§ 1Name, Sitz und Zweck
§ 2Vereinsfarben und Flagge
§ 3Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4Arten der Mitgliedschaft
§ 5Änderung der Mitgliedschaft
§ 6Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7Rechte der Mitglieder
§ 8Stimmrecht
§ 9Beiträge und Pflichten der Mitglieder
§ 10Organe des Vereins
§ 11Die Hauptversammlung
§ 12Zuständigkeit der ordentlichen Hauptversammlung
§ 13Einberufung der Hauptversammlung
§ 14Ablauf und Beschlussfassung der Hauptversammlung
§ 15Der Vorstand
§ 16Kassenprüfer
§ 17Rechtliche Vertretung
§ 18Beurkundung der Beschlüsse
§ 19Haftung
§ 20Änderung der Satzung
§ 21Ordnungen
§ 22Auflösung des Vereins
§ 23Auflösung des Vereinsvermögens
§ 24Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1) Der am 9. Februar 1952 - zunächst unter dem Namen "Märkischer Adler-Wassersportverein" - gegründete, seit dem 2. August 1954 den Namen "Märkischer Ruderverein" führende und seit dem 1. März 1977 mit dem Ruderclub Kirschner vereinigte Verein mit dem Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Rudersports, insbesondere des Wanderruderns und des Jugendruderns sowie die Pflege ergänzender Sportarten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts hat der Verein Rechtsfähigkeit erhalten.

2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Auch die Verfolgung religiöser und politischer Zwecke ist ausgeschlossen.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6) Der Verein setzt die Tradition des am 31. Oktober 1901 in Berlin gegründeten Märkischen Rudervereins fort, der infolge der durch Kriegsereignisse und -folgen geschaffenen Lage im Vereinsregister von Amts wegen gelöscht worden ist. Der Verein ist auch weiterhin Traditionsträger des als AHV der Ruderriege der Kirschner Oberrealschule 1921 gegründeten RCK.

§ 2 Vereinsfarben und Flagge

Die Farben des Märkischen Rudervereins sind weiß, blau und rot. Die Flagge zeigt das blaue Andreaskreuz auf weißem Grund. Im Herzen des Kreuzes befindet sich ein Wappenschild mit dem roten kurbrandenburgischen Adler auf weißem Grund. Bei besonderen Anlässen wird neben der Vereinsflagge auch die Traditionsflagge des RCK gezeigt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann nach Maßgabe von § 4 jede unbescholtene Person werden.

2) Der sich zur Aufnahme Meldende muss sein schriftliches Aufnahmegesuch von zwei Mitgliedern, darunter mindestens einem Stamm-Märker, befürworten lassen und die Satzung und ihre ergänzenden Ordnungen anerkennen. Ausübende müssen schwimmen können und sportgesund sein. Bei Minderjährigen muss ein amtlicher Schwimmnachweis vorgelegt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Verstand.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1)
    a) Ehrenmitglieder
    b) Ausübende Mitglieder
      aa) Stamm-Märker
      bb) Märker
      cc) jugendliche Mitglieder
    c) Unterstützende Mitglieder
      aa) mit hiesigem Wohnsitz
      bb) mit auswärtigem Wohnsitz
2a) Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch Hauptversammlungsbeschluss ernannt und haben alle Rechte eines Stamm-Märkers, sind jedoch von der Pflicht zur Beitragszahlung etc. befreit.

2b) Ein Mitglied kann wegen außergewöhnlich hervorragender Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Verein kann jeweils nur einen Ehrenvorsitzenden haben. Seine Rechtsstellung entspricht der der Ehrenmitglieder, außerdem hat er Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand.

3) Stamm-Märker sind ausübende Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein ununterbrochen 2 Jahre angehören. In Ausnahmefällen hat der Vorstand das Recht, Märker schon vorher zu Stamm-Märkern zu ernennen.

4) Märker sind ausübende Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

5) Jugendliche sind ausübende Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

6) Unterstützende Mitglieder sind Personen, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen und lediglich den Zweck und die Belange des Vereins fördern wollen. Die unterstützende auswärtige Mitgliedschaft kann nur erhalten, wer seinen ausschließlichen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb Berlins hat.

§ 5 Änderung der Mitgliedschaft

1) Der Übergang vom Märker zum Stamm-Märker, vom Jugendlichen zum Märker und vom unterstützenden zum ausübenden Mitglied gemäß § 4 erfolgt zum 1. des darauf folgenden Monats.

2) Der Übergang vom ausübenden zum unterstützenden Mitglied erfolgt nach Mitteilung an den Verein

    a) mit hiesigem Wohnsitz zum 30. Juni (über Ausnahmen entscheidet der Vorstand,
    b) mit auswärtigem Wohnsitz zum 1. des darauf folgenden Monats.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum 30. Juni erfolgen. Die Kündigung ist dem Vorstand spätestens 3 Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, so sind die vollen Monatsbeiträge und etwaige Sonderleistungen noch bis zum nächsten Austrittstermin zu entrichten.

3) Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit ihrem Beitrag und etwaigen Sonderleistungen länger als 3 Monate im Rückstand bleiben, aus dem Verein auszuschließen. Der Ausschluss eines Mitgliedes hat ferner durch Vorstandsbeschluss zu erfolgen, wenn das Mitglied

    a) zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verurteilt worden ist oder
    b) sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat oder
    c) die Vereinsinteressen grob fahrlässig und böswillig verletzt hat.
In den Fällen zu b) und c) ist dem mit dem Ausschluss bedrohten Mitglied Gelegenheit zu geben, sich in einer Vorstandssitzung über die zu seinem Ausschluss vorgebrachten Gründe zu äußern.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge usw. bis zum Ausschlusstermin bleibt bestehen.

Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben, verlieren ihr Stimmrecht. Mitglieder, die in Konkurs geraten, verlieren während der Dauer des Konkurses die Mitgliedsrechte.

§ 7 Rechte der Mitglieder

1) Die ausübenden Mitglieder sind nach Maßgabe der Ruder- und Hausordnung zur Benutzung der Boote und Vereinseinrichtungen berechtigt.

2) Die unterstützenden Mitglieder sind zum Besuch des Bootshauses und seiner Anlagen und zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins berechtigt. Ein Anspruch auf Benutzung der Vereinsboote besteht nicht.

§ 8 Stimmrecht

Bei Wahlen und Beschlüssen des Vereins haben die Ehrenmitglieder und die Stamm-Märker je 3 Stimmen, jeder Märker hat 2 Stimmen und jedes unterstützende hiesige Mitglied 1 Stimme. Auswärtige und jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Die Belange der letzteren werden durch den Jugendwart wahrgenommen.

§ 9 Beiträge und Pflichten der Mitglieder

1) Die Aufnahmebeiträge, die Monatsbeiträge sowie erforderliche Sonderleistungen werden jeweils dem Bedarf des Vereins entsprechend auf Vorschlag des Verstandes für jede Mitgliedergruppe durch die Hauptversammlung festgesetzt. Solange diese Leistungen nicht erbracht sind, ruhen die Mitgliedsrechte. Die Monatsbeiträge sind zum Monatsersten fällig und beginnen mit der Aufnahme.

2) In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf ihren begründeten schriftlichen Antrag eine Ermäßigung längstens bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu gewähren.

    § 10 Organe des Vereins

    a) Die Hauptversammlung
      aa) die ordentliche Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung)
      bb) die außerordentliche Hauptversammlung
    b) Die Mitgliederversammlung
    c) Der Vorstand

§11 Die Hauptversammlung

Eine ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich bis 31. März statt. Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält oder wenn es ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder mit begründetem schriftlichen Antrag fordert, und zwar binnen einer Frist von vierzehn Tagen.

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung ist zuständig für
    a) Jahresbericht des Vorstandes
    b) Kassenbericht des Schatzmeisters und Bericht der Kassenprüfer
    c) Genehmigung des nächstjährigen Haushaltplanes und Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
    d) Entlastung und Wahl des Vorstandes
    e) Wahl zweier Kassenprüfer und eines Stellvertreters
    f) Satzungsänderungen
    g) Ernennung zu Ehrenmitgliedern
    h) Beschlussfassung über Anträge
    i) Auflösung des Vereins

§ 13 Einberufung der Hauptversammlung

Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge am Schwarzen Brett des Vereins und in der Vereinszeitung, im Falle des § 14 Abs. 4 durch eine gesonderte Einladung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung bzw. der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung der Hauptversammlung

1) Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2) Jede Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ihre Einberufung gemäß § 13 erfolgt ist. Die Beschlüsse werden - mit Ausnahme der §§ 20 und 22 - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

3) Die Stimmabgabe durch schriftliche, auf den Namen eines Mitgliedes lautende, Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten.

4) Über Anträge auf Satzungsänderungen sowie Festsetzung von Beiträgen und Umlegen kann nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind. Sonstige Anträge sind mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.

§ 15 Der Vorstand

1) In den Vorstand können nur Stamm-Märker gewählt werden.

2) Der Vorstand im Sinne des BGB (engerer Vorstand) besteht aus dem

    ersten Vorsitzenden
    zweiten Vorsitzenden,
    ersten Schriftführer,
    ersten Schatzmeister.
Dem engeren Vorstand stehen als Beisitzer (erweiterter Vorstand) zur Seite ein
    zweiter Schriftführer,
    zweiter Schatzmeister,
    Ruderwart,
    Fahrtenwart,
    Bootswart,
    Hauswart,
    Jugendwart,
    Frauenwart,
    Vergnügungswart.
Die Zahl der Beisitzer kann durch Beschluss der Hauptversammlung nach Bedarf vermehrt oder vermindert worden.

3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Ist keiner der bei den Vorsitzenden anwesend, ist die Abstimmung zu vertagen. Der Vorstand ist berechtigt, für die Durchführung besonderer Aufgaben Ausschüsse einzusetzen, denen auch Nichtvorstandsmitglieder angehören können. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

4) Der engere Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des neuen engeren Vorstandes im Amt. Kommt in der Jahreshauptversammlung die Wahl des engeren Vorstandes nicht zustande, so wird dieser in einer spätestens nach 6 Wochen stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung gewählt oder ergänzt.

5) Der erweiterte Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt.

§ 16 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 17 Rechtliche Vertretung

1) Der Verein wird mit Unterschrift "Märkischer Ruderverein e. V." durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes, und zwar durch den ersten und zweiten Vorsitzenden oder durch einen Vorsitzenden in Gemeinschaft mit dem ersten Schriftführer oder dem ersten Schatzmeister rechtsgültig vertreten.

2) Gerichtsstand ist Berlin.

3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Dauer seiner Amtszeit aus, so kann die nächste Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied als Ersatz für der Ausscheidenden kommissarisch wählen.

§ 18 Beurkundung der Beschlüsse

Die Beurkundung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes geschieht durch Eintragung in entsprechende Protokollbücher. Die Eintragungen erlangen Verbindlichkeit für den Verein nach Unterschrift durch den engeren Vorstand.

§ 19 Haftung

Der Verein übernimmt seinen Mitgliedern gegenüber keine Haftung.

§ 20 Änderung der Satzung

Zur Änderung der Satzung müssen in der Hauptversammlung ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder vertreten sein. Für die Änderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der vertretenen Stimmen erforderlich. Der Antrag muss den Wortlaut der gewünschten Satzungsänderung enthalten.

§ 21 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Ruderordnung und eine Hausordnung sowie Richtlinien zu Aufsichts-, Ordnungs- und Arbeitsdienst zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 22 Auflösung des Vereins

Anträge auf Einberufung einer Hauptversammlung zwecks Auflösung des Vereins müssen von mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von mindestens vier Fünftel der Stimmen der vertretenen Mitglieder beschlossen werden und muss durch eine frühestens vierzehn Tage später einzuberufende Hauptversammlung mit gleicher Stimmenmehrheit bestätigt werden.

§ 23 Auflösung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landesruderverband Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Hauptversammlung des Märkischen Rudervereins am 14.2.1986 beschlossen worden und durch Eintragung in das Vereinsregister am 16.3.1987 in Kraft getreten.

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© 1996-2005 Märkischer Ruderverein e.V. - Berlin [2005/05/10]