|
MR-Home > Vereinsleben > Satzung > MR-Satzung
Satzung des Märkischen Rudervereins (eingetragener Verein)
in der Hauptversammlung am 14.2.1986 beschlossene Neufassung
Geändert am: 16.3.1987 (§ 24), 19.2.1999 (§§ 1, 3, 23)

§ 1 Name, Sitz und Zweck
1) Der am 9. Februar 1952 - zunächst
unter dem Namen "Märkischer Adler-Wassersportverein" - gegründete,
seit dem 2. August 1954 den Namen "Märkischer Ruderverein" führende
und seit dem 1. März 1977 mit dem Ruderclub Kirschner vereinigte Verein
mit dem Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Rudersports, insbesondere
des Wanderruderns und des Jugendruderns sowie die Pflege ergänzender
Sportarten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen
und Leistungen. Durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts hat der Verein Rechtsfähigkeit erhalten.
2) Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Auch die
Verfolgung religiöser und politischer Zwecke ist ausgeschlossen.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6) Der Verein setzt die Tradition des am
31. Oktober 1901 in Berlin gegründeten Märkischen Rudervereins
fort, der infolge der durch Kriegsereignisse und -folgen geschaffenen Lage
im Vereinsregister von Amts wegen gelöscht worden ist. Der Verein
ist auch weiterhin Traditionsträger des als AHV der Ruderriege der
Kirschner Oberrealschule 1921 gegründeten RCK.
§ 2 Vereinsfarben und Flagge
Die Farben des Märkischen Rudervereins
sind weiß, blau und rot. Die Flagge zeigt das blaue Andreaskreuz
auf weißem Grund. Im Herzen des Kreuzes befindet sich ein Wappenschild
mit dem roten kurbrandenburgischen Adler auf weißem Grund. Bei besonderen
Anlässen wird neben der Vereinsflagge auch die Traditionsflagge des
RCK gezeigt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann nach Maßgabe
von § 4 jede unbescholtene Person werden.
2) Der sich zur Aufnahme Meldende muss
sein schriftliches Aufnahmegesuch von zwei Mitgliedern, darunter mindestens
einem Stamm-Märker, befürworten lassen und die Satzung und ihre
ergänzenden Ordnungen anerkennen. Ausübende müssen schwimmen
können und sportgesund sein. Bei Minderjährigen muss ein
amtlicher Schwimmnachweis vorgelegt werden. Über die Aufnahme entscheidet
der Verstand.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1)
a) Ehrenmitglieder
b) Ausübende Mitglieder
aa) Stamm-Märker
bb) Märker
cc) jugendliche Mitglieder
c) Unterstützende Mitglieder
aa) mit hiesigem Wohnsitz
bb) mit auswärtigem Wohnsitz
2a) Ehrenmitglieder werden auf Antrag
des Vorstandes durch Hauptversammlungsbeschluss ernannt und haben
alle Rechte eines Stamm-Märkers, sind jedoch von der Pflicht zur Beitragszahlung
etc. befreit.
2b) Ein Mitglied kann wegen außergewöhnlich
hervorragender Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstandes zum
Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Verein kann jeweils nur einen
Ehrenvorsitzenden haben. Seine Rechtsstellung entspricht der der Ehrenmitglieder,
außerdem hat er Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand.
3) Stamm-Märker sind ausübende
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein ununterbrochen
2 Jahre angehören. In Ausnahmefällen hat der Vorstand das Recht,
Märker schon vorher zu Stamm-Märkern zu ernennen.
4) Märker sind ausübende
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5) Jugendliche sind ausübende
Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
6) Unterstützende Mitglieder
sind Personen, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen und lediglich
den Zweck und die Belange des Vereins fördern wollen. Die unterstützende
auswärtige
Mitgliedschaft kann nur erhalten, wer seinen ausschließlichen Wohnsitz
oder ständigen Aufenthalt außerhalb Berlins hat.
§ 5 Änderung der Mitgliedschaft
1) Der Übergang vom Märker zum Stamm-Märker,
vom Jugendlichen zum Märker und vom unterstützenden zum ausübenden
Mitglied gemäß § 4 erfolgt zum 1. des darauf folgenden Monats.
2) Der Übergang vom ausübenden
zum unterstützenden Mitglied erfolgt nach Mitteilung an den Verein
a) mit hiesigem Wohnsitz zum 30. Juni
(über Ausnahmen entscheidet der Vorstand,
b) mit auswärtigem Wohnsitz zum 1.
des darauf folgenden Monats.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod.
2) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur
zum 30. Juni erfolgen. Die Kündigung ist dem Vorstand spätestens
3 Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, so sind die
vollen Monatsbeiträge und etwaige Sonderleistungen noch bis zum nächsten
Austrittstermin zu entrichten.
3) Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder,
die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit ihrem Beitrag und etwaigen
Sonderleistungen länger als 3 Monate im Rückstand bleiben, aus
dem Verein auszuschließen. Der Ausschluss eines Mitgliedes hat
ferner durch Vorstandsbeschluss zu erfolgen, wenn das Mitglied
a) zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
rechtskräftig verurteilt worden ist oder
b) sich einer ehrlosen Handlung schuldig
gemacht hat oder
c) die Vereinsinteressen grob fahrlässig
und böswillig verletzt hat.
In den Fällen zu b) und c) ist dem mit
dem Ausschluss bedrohten Mitglied Gelegenheit zu geben, sich in einer
Vorstandssitzung über die zu seinem Ausschluss vorgebrachten
Gründe zu äußern.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge
usw. bis zum Ausschlusstermin bleibt bestehen.
Mitglieder, die ihren Austritt erklärt
haben, verlieren ihr Stimmrecht. Mitglieder, die in Konkurs geraten, verlieren
während der Dauer des Konkurses die Mitgliedsrechte.
§ 7 Rechte der Mitglieder
1) Die ausübenden Mitglieder sind nach
Maßgabe der Ruder- und Hausordnung zur Benutzung der Boote und Vereinseinrichtungen
berechtigt.
2) Die unterstützenden Mitglieder
sind zum Besuch des Bootshauses und seiner Anlagen und zur Teilnahme an
den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins berechtigt.
Ein Anspruch auf Benutzung der Vereinsboote besteht nicht.
§ 8 Stimmrecht
Bei Wahlen und Beschlüssen des Vereins
haben die Ehrenmitglieder und die Stamm-Märker je 3 Stimmen, jeder
Märker hat 2 Stimmen und jedes unterstützende hiesige Mitglied
1 Stimme. Auswärtige und jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Belange der letzteren werden durch den Jugendwart wahrgenommen.
§ 9 Beiträge und Pflichten der Mitglieder
1) Die Aufnahmebeiträge, die Monatsbeiträge
sowie erforderliche Sonderleistungen werden jeweils dem Bedarf des Vereins
entsprechend auf Vorschlag des Verstandes für jede Mitgliedergruppe
durch die Hauptversammlung festgesetzt. Solange diese Leistungen nicht
erbracht sind, ruhen die Mitgliedsrechte. Die Monatsbeiträge sind
zum Monatsersten fällig und beginnen mit der Aufnahme.
2) In besonderen Fällen ist der Vorstand
berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf ihren begründeten schriftlichen
Antrag eine Ermäßigung längstens bis zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres zu gewähren.
§ 10 Organe des Vereins
a) Die Hauptversammlung
aa) die ordentliche Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung)
bb) die außerordentliche Hauptversammlung
b) Die Mitgliederversammlung
c) Der Vorstand
§11 Die Hauptversammlung
Eine ordentliche Hauptversammlung der
Mitglieder (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich bis 31. März
statt. Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand
einzuberufen, wenn er es für erforderlich hält oder wenn es ein
Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder mit begründetem
schriftlichen Antrag fordert, und zwar binnen einer Frist von vierzehn
Tagen.
§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung ist zuständig
für
a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Kassenbericht des Schatzmeisters und
Bericht der Kassenprüfer
c) Genehmigung des nächstjährigen
Haushaltplanes und Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
d) Entlastung und Wahl des Vorstandes
e) Wahl zweier Kassenprüfer und eines
Stellvertreters
f) Satzungsänderungen
g) Ernennung zu Ehrenmitgliedern
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Auflösung des Vereins
§ 13 Einberufung der Hauptversammlung
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt
durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge am Schwarzen
Brett des Vereins und in der Vereinszeitung, im Falle des § 14 Abs.
4 durch eine gesonderte Einladung. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung
bzw. der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist
von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung
müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich
mitgeteilt werden.
§ 14 Ablauf und Beschlussfassung der Hauptversammlung
1) Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser
Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2) Jede Hauptversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn
ihre Einberufung gemäß § 13 erfolgt ist. Die Beschlüsse
werden - mit Ausnahme der §§ 20 und 22 - mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei
Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden
Mitglieder dies verlangt.
3) Die Stimmabgabe durch schriftliche,
auf den Namen eines Mitgliedes lautende, Bevollmächtigung ist zulässig.
Ein Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten.
4) Über Anträge auf Satzungsänderungen
sowie Festsetzung von Beiträgen und Umlegen kann nur abgestimmt werden,
wenn sie mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich bei der
Geschäftsstelle eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden
sind. Sonstige Anträge sind mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung
schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
§ 15 Der Vorstand
1) In den Vorstand können nur Stamm-Märker
gewählt werden.
2) Der Vorstand im Sinne des BGB (engerer
Vorstand) besteht aus dem
ersten Vorsitzenden
zweiten Vorsitzenden,
ersten Schriftführer,
ersten Schatzmeister.
Dem engeren Vorstand stehen als Beisitzer
(erweiterter Vorstand) zur Seite ein
zweiter Schriftführer,
zweiter Schatzmeister,
Ruderwart,
Fahrtenwart,
Bootswart,
Hauswart,
Jugendwart,
Frauenwart,
Vergnügungswart.
Die Zahl der Beisitzer kann durch Beschluss
der Hauptversammlung nach Bedarf vermehrt oder vermindert worden.
3) Der Vorstand führt die Geschäfte
des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Ist keiner
der bei den Vorsitzenden anwesend, ist die Abstimmung zu vertagen. Der
Vorstand ist berechtigt, für die Durchführung besonderer Aufgaben
Ausschüsse einzusetzen, denen auch Nichtvorstandsmitglieder angehören
können. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über
seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
4) Der engere Vorstand wird für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen
Bestellung des neuen engeren Vorstandes im Amt. Kommt in der Jahreshauptversammlung
die Wahl des engeren Vorstandes nicht zustande, so wird dieser in einer
spätestens nach 6 Wochen stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung
gewählt oder ergänzt.
5) Der erweiterte Vorstand wird für
die Dauer eines Jahres gewählt.
§ 16 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt für
die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten
Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
2) Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und
der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 17 Rechtliche Vertretung
1) Der Verein wird mit Unterschrift "Märkischer
Ruderverein e. V." durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes, und zwar
durch den ersten und zweiten Vorsitzenden oder durch einen Vorsitzenden
in Gemeinschaft mit dem ersten Schriftführer oder dem ersten Schatzmeister
rechtsgültig vertreten.
2) Gerichtsstand ist Berlin.
3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Dauer seiner Amtszeit aus, so kann die nächste Mitgliederversammlung
ein Vereinsmitglied als Ersatz für der Ausscheidenden kommissarisch
wählen.
§ 18 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beurkundung der Beschlüsse der Hauptversammlung
und des Vorstandes geschieht durch Eintragung in entsprechende Protokollbücher.
Die Eintragungen erlangen Verbindlichkeit für den Verein nach Unterschrift
durch den engeren Vorstand.
§ 19 Haftung
Der Verein übernimmt seinen Mitgliedern
gegenüber keine Haftung.
§ 20 Änderung der Satzung
Zur Änderung der Satzung müssen
in der Hauptversammlung ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder
vertreten sein. Für die Änderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel
der vertretenen Stimmen erforderlich. Der Antrag muss den Wortlaut
der gewünschten Satzungsänderung enthalten.
§ 21 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der
Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Ruderordnung und eine Hausordnung
sowie Richtlinien zu Aufsichts-, Ordnungs- und Arbeitsdienst zu erlassen.
Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes
beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 22 Auflösung des Vereins
Anträge auf Einberufung einer Hauptversammlung
zwecks Auflösung des Vereins müssen von mindestens vier Fünftel
der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Die Auflösung kann
nur mit einer Mehrheit von mindestens vier Fünftel der Stimmen der
vertretenen Mitglieder beschlossen werden und muss durch eine frühestens
vierzehn Tage später einzuberufende Hauptversammlung mit gleicher
Stimmenmehrheit bestätigt werden.
§ 23 Auflösung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den
Landesruderverband Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich
für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form
von der Hauptversammlung des Märkischen Rudervereins am 14.2.1986
beschlossen worden und durch Eintragung in das Vereinsregister am 16.3.1987
in Kraft getreten.
|